Steuern
Arbeitnehmer-Sparzulage
Arbeitnehmer-Sparzulage: bis zu 80 Euro für Beteiligungssparen und bis zu 43 Euro für wohnungswirtschaftliches VL-Sparen pro Arbeitnehmer.
Kurzorientierung
Nächster sinnvoller Schritt
VL-Vertrag und zu versteuerndes Einkommen prüfen, danach über die Steuererklärung beantragen.
Wichtig
Die Zulage wird meist erst später festgesetzt und nicht monatlich ausgezahlt.
In einfachen Worten
Arbeitnehmer-Sparzulage kurz erklärt
bis zu 80 Euro für Beteiligungssparen und bis zu 43 Euro für wohnungswirtschaftliches VL-Sparen pro Arbeitnehmer.
- Was jetzt wichtig ist: VL-Vertrag und zu versteuerndes Einkommen prüfen, danach über die Steuererklärung beantragen.
- Worauf Sie achten sollten: Die Zulage wird meist erst später festgesetzt und nicht monatlich ausgezahlt.
- Fachwörter: Begriffe mit gestrichelter Linie können Sie antippen oder mit der Maus berühren.
Passender Assistent
Leistungsfinder-Assistent
Der Assistent führt Schritt für Schritt durch typische Angaben und erstellt am Ende eine Übersicht mit passenden Leistungen und Checkliste.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen. Sie ist besonders interessant, wenn Arbeitgeber VL zahlen oder Beschäftigte einen Teil ihres Lohns vermögenswirksam anlegen lassen.
Stand dieser Detailseite: 27.04.2026. Höhe, Einkommensgrenzen und Förderarten wurden gegen amtliche Quellen geprüft.
Einfach erklärt
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist kein monatlicher Zuschuss aufs Konto. Sie ist ein Extra vom Staat, wenn vermögenswirksame Leistungen in einen passenden Sparvertrag fließen. Das kann Geld sein, das Ihr Arbeitgeber zusätzlich zahlt, oder Geld, das direkt von Ihrem Lohn in einen VL-Vertrag überwiesen wird.
Wichtig ist der Begriff zu versteuerndes Einkommen. Das ist nicht Ihr Bruttogehalt. Es ist der Betrag, der nach bestimmten steuerlichen Abzügen übrig bleibt. Deshalb können auch Menschen mit einem höheren Bruttolohn noch unter der Grenze liegen.
Kurzcheck
| Punkt | Stand 27.04.2026 |
|---|---|
| Zuständig | Finanzamt |
| Leistungstyp | Zulage für vermögenswirksame Leistungen |
| Einkommensgrenze | 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro |
| Beteiligungssparen | 20 Prozent auf bis zu 400 Euro VL, maximal 80 Euro |
| Bausparen/wohnungswirtschaftliche Anlage | 9 Prozent auf bis zu 470 Euro VL, maximal 42,30 Euro, oft als 43 Euro gerundet |
| Beide Anlagearten | Zusammen bis zu 122,30 Euro, oft als 123 Euro gerundet, pro Arbeitnehmer |
| Antrag | Mit der Einkommensteuererklärung; elektronische Vermögensbildungsbescheinigung des Anbieters nötig |
| Auszahlung | In der Regel nach Ablauf der Sperrfrist oder bei begünstigter Verfügung |
Wer hat Anspruch?
Anspruch kann bestehen, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und vermögenswirksame Leistungen in eine begünstigte Anlageform fließen. Dazu zählen je nach Vertrag zum Beispiel Beteiligungssparen oder wohnungswirtschaftliche Anlagen wie Bausparverträge.
Wichtige Voraussetzungen:
- Es handelt sich um vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz.
- Die Anlageform ist zulagebegünstigt.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen überschreitet nicht 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro.
- Der Anbieter übermittelt die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung an die Finanzverwaltung.
- Die Zulage wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
Auch Auszubildende, Beamte oder andere Beschäftigte können profitieren, wenn sie entsprechende vermögenswirksame Leistungen erhalten oder vereinbaren.
Wie viel Geld gibt es?
Die Höhe hängt von der Anlageart ab:
| Anlageart | Fördersatz | Begünstigte VL pro Jahr | Maximale Zulage |
|---|---|---|---|
| Beteiligungssparen, zum Beispiel Aktienfonds | 20 Prozent | 400 Euro | 80 Euro |
| Bausparen/wohnungswirtschaftliche Anlage | 9 Prozent | 470 Euro | 42,30 Euro |
| Beide Anlagearten zusammen | kombiniert | 870 Euro | 122,30 Euro |
In Ratgebern werden 42,30 Euro häufig auf 43 Euro und 122,30 Euro auf 123 Euro gerundet. Für präzise Berechnungen sollten die Cent-Beträge genannt werden.
Die Höchstbeträge gelten pro Arbeitnehmer. Bei zusammenveranlagten Paaren kann jede berechtigte Person eigene VL-Verträge und eigene Zulagen haben.
Was wird angerechnet?
Für die Einkommensgrenze zählt das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt. Deshalb können Werbungskosten, Sonderausgaben, Kinderfreibeträge und weitere steuerliche Positionen relevant sein.
Gefördert werden nur vermögenswirksame Leistungen in begünstigte Verträge. Normale private Sparraten ohne VL-Charakter lösen keine Arbeitnehmer-Sparzulage aus. Arbeitgeber-VL gehören arbeitsrechtlich und steuerlich zum Lohnkontext; die Zulage selbst ist davon getrennt.
Bei Bausparen ist die Abgrenzung zur Wohnungsbauprämie wichtig: Dieselbe Zahlung kann nicht beliebig doppelt gefördert werden. Separate eigene Sparleistungen können für die Wohnungsbauprämie relevant sein, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Antrag stellen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt. Der Anbieter des VL-Vertrags übermittelt dafür eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung. Dafür braucht der Anbieter in der Regel Ihre Einwilligung und Steuer-ID.
Prüfen Sie vor Abgabe der Steuererklärung:
- Hat der Arbeitgeber die VL tatsächlich überwiesen?
- Ist der Vertrag zulagebegünstigt?
- Hat der Anbieter die Daten elektronisch übermittelt?
- Liegt das zu versteuernde Einkommen unter der Grenze?
Ohne elektronische Bescheinigung kann das Finanzamt die Zulage regelmäßig nicht korrekt festsetzen.
Fristen
Die Zulage wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt. Wird die Steuererklärung freiwillig abgegeben, ist die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist praktisch wichtig. Für das Sparjahr 2026 sollte der Antrag deshalb spätestens bis Ende 2030 geklärt sein.
Die Auszahlung erfolgt normalerweise nicht sofort, sondern nach Ablauf der Sperrfrist oder bei begünstigter Verfügung. Bei vielen VL-Verträgen ist eine siebenjährige Bindung typisch. Vertragsdetails und Ausnahmen sollten direkt beim Anbieter geprüft werden.
Kombinierbar mit
Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Steuerliche Entlastungen und Sparzulagen, Wohnungsbauprämie, Vermögenswirksame Leistungen, Bausparen staatliche Förderung, Wohnen und Miete. Bei Steuerseiten geht es meist nicht um parallele Auszahlungen, sondern um Abzug, Günstigerprüfung, Nachweise und das richtige Steuerjahr.
Häufige Fehler
- Bruttoeinkommen statt zu versteuerndem Einkommen prüfen.
- Die erhöhten Einkommensgrenzen von 40.000 Euro und 80.000 Euro nicht berücksichtigen.
- Normales Sparen ohne VL-Vertrag als förderfähig darstellen.
- 43 Euro nennen, ohne den exakten Betrag 42,30 Euro zu erklären.
- Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung vergessen.
- Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie für dieselbe Zahlung doppelt einplanen.
- Auszahlung sofort erwarten, obwohl Sperrfristen gelten.
FAQ
Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage 2026?
Für Beteiligungssparen gibt es 20 Prozent auf bis zu 400 Euro VL, also maximal 80 Euro. Für wohnungswirtschaftliche Anlagen gibt es 9 Prozent auf bis zu 470 Euro VL, also maximal 42,30 Euro. Zusammen sind bis zu 122,30 Euro pro Arbeitnehmer möglich.
Welche Einkommensgrenze gilt?
Die Grenze liegt bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bei Zusammenveranlagung beträgt sie 80.000 Euro.
Zählt mein Bruttogehalt?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Es kann deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegen.
Wie beantrage ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?
Über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Der Anbieter muss die Vermögensbildungsbescheinigung elektronisch übermitteln.
Bekomme ich die Zulage sofort ausgezahlt?
In der Regel nicht. Die Zulage wird festgesetzt und normalerweise nach Ablauf der Sperrfrist oder bei begünstigter Verfügung verfügbar.
Kann ich zusätzlich Wohnungsbauprämie bekommen?
Ja, das kann möglich sein. Dieselbe Zahlung darf aber nicht beliebig doppelt gefördert werden. Bei Bausparverträgen sollte der Anbieter die korrekte Zuordnung bestätigen.
Quellen/Prüfstand
Geprüft am 27.04.2026. Verifiziert wurden insbesondere: Einkommensgrenzen 40.000 Euro/80.000 Euro, 20 Prozent auf 400 Euro beim Beteiligungssparen, 9 Prozent auf 470 Euro bei wohnungswirtschaftlichen Anlagen, maximale Zulagen 80 Euro/42,30 Euro und Antrag über die Einkommensteuererklärung.
Wichtige Quellen: