Ausbildung
BAföG
BAföG unterstützt förderfähige Ausbildungen, wenn eigenes Geld und Familienunterhalt nicht reichen. Für Studierende an Hochschulen liegen die zentralen 2026-Werte bei 475 Euro Grundbedarf, bis 380 Euro Wohnzuschlag und Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Kurzorientierung
Nächster sinnvoller Schritt
Ausbildungsart, Wohnsituation und Einkommen der Eltern für den BAföG-Antrag sammeln.
Wichtig
Studierenden-BAföG ist in der Regel teilweise Zuschuss und teilweise zinsloses Darlehen.
In einfachen Worten
BAföG kurz erklärt
BAföG unterstützt förderfähige Ausbildungen, wenn eigenes Geld und Familienunterhalt nicht reichen. Für Studierende an Hochschulen liegen die zentralen 2026-Werte bei 475 Euro Grundbedarf, bis 380 Euro Wohnzuschlag und Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Was jetzt wichtig ist: Ausbildungsart, Wohnsituation und Einkommen der Eltern für den BAföG-Antrag sammeln.
- Worauf Sie achten sollten: Studierenden-BAföG ist in der Regel teilweise Zuschuss und teilweise zinsloses Darlehen.
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BAföG ist die zentrale Ausbildungsförderung für viele Studierende und bestimmte Schüler. Es soll eine förderfähige Ausbildung ermöglichen, wenn eigenes Einkommen, Vermögen und Unterstützung der Familie nicht reichen.
Stand dieser Seite: 27.04.2026. Die Werte sind nach den amtlichen BAföG-Normen geprüft. Ob im Einzelfall gefördert wird, entscheidet das zuständige BAföG-Amt.
Kurzcheck
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer kann BAföG bekommen? | Studierende und bestimmte Schüler in förderfähiger Ausbildung, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Worum geht es? | Monatliche Ausbildungsförderung; bei Studierenden meist zur Hälfte Zuschuss und zur Hälfte zinsloses Darlehen. |
| Wie hoch ist die Leistung? | Für Hochschulstudierende 2026: 475 Euro Grundbedarf plus bis 380 Euro Wohnzuschlag; dazu ggf. KV/PV-Zuschläge und 160 Euro Kinderbetreuungszuschlag je Kind unter 14. |
| Wo stellt man den Antrag? | Beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, häufig über BAföG Digital. |
| Wird Einkommen angerechnet? | Ja, eigenes Einkommen und Vermögen sowie Einkommen von Eltern oder Ehe-/Lebenspartnern können angerechnet werden. |
| Ist die Leistung kombinierbar? | Ja, etwa mit Kinderbetreuungszuschlag und unter Umständen Rundfunkbeitrag-Befreiung; Bürgergeld ist für reguläre Studierende nur in Sonderfällen relevant. |
| Wie oft prüfen? | Vierteljährlich und zusätzlich bei Gesetzesänderungen. |
Wer hat Anspruch?
Anspruch besteht nur, wenn Ausbildung und Person förderfähig sind. Typische Fälle sind ein Studium an einer Hochschule, der Besuch bestimmter weiterführender Schulen oder Kollegs und andere im BAföG genannte Ausbildungswege.
Wichtig sind besonders:
- die Ausbildungsstätte und Ausbildungsart müssen förderfähig sein;
- die persönlichen Voraussetzungen, etwa Aufenthaltsstatus und Altersgrenzen, müssen passen;
- eigenes Einkommen und Vermögen sowie Familienunterhalt dürfen den Bedarf nicht vollständig decken;
- Änderungen wie Fachrichtungswechsel, Auslandsaufenthalt, Studienabbruch oder Urlaubssemester müssen gesondert geprüft werden.
Nicht jede Ausbildung fällt unter BAföG. Betriebliche Berufsausbildungen gehören in der Regel zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), schulische und hochschulische Ausbildungen eher zum BAföG.
Wie viel Geld gibt es?
Die tatsächliche Zahlung ergibt sich aus Bedarf minus anrechenbarem Einkommen und Vermögen. Für Studierende an Hochschulen gelten 2026 diese zentralen Bedarfsteile:
| Bedarfsteil | Betrag |
|---|---|
| Grundbedarf Hochschule, höhere Fachschule oder Akademie | 475 Euro monatlich |
| Unterkunft bei den Eltern | 59 Euro monatlich |
| Unterkunft nicht bei den Eltern | 380 Euro monatlich |
| Krankenversicherungszuschlag, studentisch oder entsprechend versichert | 102 Euro monatlich |
| Pflegeversicherungszuschlag, studentisch oder entsprechend versichert | 35 Euro monatlich |
| Zuschlag bei bestimmter freiwilliger Krankenversicherung | 185 Euro monatlich |
| Zuschlag bei bestimmter freiwilliger Pflegeversicherung | 48 Euro monatlich |
| Kinderbetreuungszuschlag je eigenes Kind unter 14 Jahren | 160 Euro monatlich |
Ein Hochschulstudierender, der nicht bei den Eltern wohnt und studentisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, kommt rechnerisch auf 992 Euro monatlichen Bedarf vor Anrechnung. Bei den höheren Zuschlägen für bestimmte freiwillig Versicherte kann der Bedarf höher liegen.
Für Studierende ist BAföG grundsätzlich zur Hälfte Zuschuss und zur Hälfte unverzinsliches Darlehen. Die Rückzahlung des Staatsdarlehens beginnt nicht sofort; die Regelrate beträgt 130 Euro monatlich. Für das reguläre Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG ist nach 77 Monatsraten Schluss, wenn die Pflichten eingehalten werden.
Was wird angerechnet?
Angerechnet werden vor allem eigenes Einkommen, eigenes Vermögen und je nach Fall Einkommen von Eltern oder Ehe-/Lebenspartnern. Das BAföG arbeitet mit Freibeträgen; deshalb führt Einkommen nicht automatisch zu einem vollständigen Ausschluss.
Beim Vermögen gelten 2026 diese Freibeträge:
| Person | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Auszubildende unter 30 Jahren | 15.000 Euro |
| Auszubildende ab 30 Jahren | 45.000 Euro |
| Zusätzlich für Ehe-/Lebenspartner | 2.300 Euro |
| Zusätzlich je Kind | 2.300 Euro |
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Kapital, Konten, Depots und verwertbare Vermögenswerte sollten vollständig angegeben werden. Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt bei Sozialleistungen nach der amtlichen Regelung als Einkommen unberücksichtigt.
Antrag stellen
| Schritt | Was tun? |
|---|---|
| 1 | Zuständiges BAföG-Amt bestimmen; bei Studierenden meist das Studierendenwerk. |
| 2 | Antrag über BAföG Digital oder mit Formularen vorbereiten. |
| 3 | Nachweise zu Immatrikulation, Miete, Krankenversicherung, Einkommen, Vermögen und Familie beifügen. |
| 4 | Fehlende Unterlagen schnell nachreichen, wenn das Amt nachfordert. |
| 5 | Bescheid prüfen und bei Fehlern fristgerecht Widerspruch oder Beratung nutzen. |
Fristen
BAföG sollte vor Ausbildungsbeginn oder spätestens im ersten Fördermonat beantragt werden. Ausbildungsförderung wird regelmäßig nicht beliebig rückwirkend gezahlt; wer später beantragt, kann Monate verlieren.
Weiterförderungsanträge sollten mehrere Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid gilt regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe.
Kombinierbar mit
Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Ausbildung, Studium und Weiterbildung, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Rundfunkbeitrag-Befreiung, Prozesskostenhilfe. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.
Häufige Fehler
- Antrag erst stellen, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Besser ist ein rechtzeitiger Antrag mit Nachreichung.
- Einkommen, Vermögen, Konten oder Depots unvollständig angeben.
- Wohnsituation nicht aktualisieren, obwohl der Wohnzuschlag davon abhängt.
- Fachwechsel, Urlaubssemester, Auslandsaufenthalt oder Studienabbruch nicht melden.
- BAföG und BAB verwechseln: betriebliche Ausbildung ist meist kein BAföG-Fall.
FAQ
Ist BAföG ein Zuschuss oder ein Darlehen?
Bei Studierenden ist BAföG in der Regel zur Hälfte Zuschuss und zur Hälfte zinsloses Darlehen. Schüler-BAföG wird in vielen Fällen als Zuschuss geleistet. Die genaue Form hängt von Ausbildung und Vorschrift ab.
Was ist der höchste typische Bedarf für Studierende 2026?
Für Hochschulstudierende, die nicht bei den Eltern wohnen und studentisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, ergeben 475 Euro Grundbedarf, 380 Euro Unterkunft, 102 Euro Krankenversicherung und 35 Euro Pflegeversicherung zusammen 992 Euro monatlich vor Anrechnung.
Bekomme ich BAföG trotz Nebenjob?
Das ist möglich. Einkommen wird nach BAföG-Regeln berechnet und Freibeträge werden berücksichtigt. Der Job muss trotzdem angegeben werden.
Gibt es mehr Geld mit Kind?
Ja, für eigene Kinder unter 14 Jahren sieht das BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro monatlich je Kind vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Quellen/Prüfstand
Diese Seite wurde am 27.04.2026 gegen amtliche Quellen geprüft. Lokale Zuständigkeiten und Einzelfälle, etwa Auslands-BAföG oder Fachrichtungswechsel, müssen beim zuständigen BAföG-Amt geklärt werden.
- BAföG Digital: https://www.bafoeg-digital.de/
- § 13 BAföG Bedarfssätze: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html
- § 13a BAföG Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13a.html
- § 14b BAföG Kinderbetreuungszuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__14b.html
- § 29 BAföG Vermögensfreibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__29.html
- § 17 und § 18 BAföG Darlehen und Rückzahlung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html und https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18.html