Ausbildung

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe hilft, wenn eine betriebliche Ausbildung nicht aus eigener Ausbildungsvergütung und Familienunterhalt finanziert werden kann. Der zentrale Wohn- und Lebensunterhaltsbedarf außerhalb des Elternhaushalts beträgt 2026 rechnerisch 822 Euro vor Anrechnung.

Geprüft: 27.04.2026 Update: quarterly

Kurzorientierung

Nächster sinnvoller Schritt

Vor Ausbildungsbeginn Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.

Wichtig

BAB passt vor allem bei betrieblicher Ausbildung, nicht bei jeder schulischen Ausbildung.

In einfachen Worten

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kurz erklärt

Berufsausbildungsbeihilfe hilft, wenn eine betriebliche Ausbildung nicht aus eigener Ausbildungsvergütung und Familienunterhalt finanziert werden kann. Der zentrale Wohn- und Lebensunterhaltsbedarf außerhalb des Elternhaushalts beträgt 2026 rechnerisch 822 Euro vor Anrechnung.

  • Was jetzt wichtig ist: Vor Ausbildungsbeginn Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.
  • Worauf Sie achten sollten: BAB passt vor allem bei betrieblicher Ausbildung, nicht bei jeder schulischen Ausbildung.
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Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Leistung der Agentur für Arbeit. Sie unterstützt vor allem Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung, wenn die Ausbildung sonst am Lebensunterhalt, an der eigenen Wohnung oder an Fahrkosten scheitern würde.

Stand dieser Seite: 27.04.2026. Die Bedarfswerte sind aus SGB III und den dort verknüpften BAföG-Bedarfssätzen abgeleitet. Die tatsächliche BAB hängt vom Einzelfall ab.

Kurzcheck

FrageAntwort
Wer kann BAB bekommen?Vor allem Auszubildende in förderfähiger betrieblicher Ausbildung, häufig wenn sie nicht bei den Eltern wohnen können oder dürfen.
Worum geht es?Zuschuss zum Lebensunterhalt, zu Unterkunft, Fahrkosten und weiteren notwendigen Ausbildungskosten.
Wie hoch ist die Leistung?Der zentrale Bedarf außerhalb des Elternhaushalts beträgt 2026 rechnerisch 822 Euro monatlich vor Anrechnung; Fahrkosten und Sonderbedarfe können hinzukommen.
Wo stellt man den Antrag?Bei der Agentur für Arbeit, online oder direkt über die zuständige Agentur.
Wird Einkommen angerechnet?Ja, zuerst eigenes Einkommen, danach Einkommen von Ehe-/Lebenspartnern und Eltern nach BAB-Regeln.
Ist die Leistung kombinierbar?Ja, etwa mit Rundfunkbeitrag-Befreiung; nicht mit BAföG für dieselbe Ausbildung.
Wie oft prüfen?Vierteljährlich und bei Ausbildungs-, Wohn- oder Einkommensänderungen.

Wer hat Anspruch?

BAB kommt in Betracht, wenn eine förderfähige Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorliegt und der Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt ist.

Für eine betriebliche Ausbildung sind besonders wichtig:

  • die Ausbildung muss staatlich anerkannt oder nach den BAB-Vorschriften förderfähig sein;
  • es handelt sich regelmäßig um die erste Berufsausbildung; eine zweite Ausbildung wird nur unter engeren Voraussetzungen gefördert;
  • der Auszubildende wohnt nicht bei den Eltern, etwa weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist, weil er volljährig ist, verheiratet ist oder ein Kind hat;
  • die Mittel für Lebensunterhalt, Fahrkosten und weitere notwendige Aufwendungen reichen nicht aus.

Keine BAB gibt es typischerweise für rein schulische Ausbildungen, etwa viele Gesundheitsfachschulen. Diese Fälle gehören eher zum BAföG oder zu speziellen Landes- und Schulregelungen.

Wie viel Geld gibt es?

BAB ist keine feste Pauschale. Die Agentur für Arbeit ermittelt den Bedarf und zieht anrechenbares Einkommen ab.

FallMögliche Höhe
Auszubildende außerhalb des Elternhaushalts442 Euro Grundbedarf plus 380 Euro Unterkunft, zusammen 822 Euro monatlich vor Anrechnung
Unterbringung mit voller Verpflegung in Wohnheim, Internat oder ähnlicher EinrichtungVereinbarte Entgelte für Unterkunft und Verpflegung plus 115 Euro monatlich für persönliche Bedürfnisse
FahrkostenNach notwendiger Strecke und günstigster zumutbarer Beförderung; Familienheimfahrten können unter Voraussetzungen berücksichtigt werden
Tatsächliche BAB-AuszahlungBedarf minus anrechenbares Einkommen, Ausbildungsvergütung und ggf. Eltern-/Partner-Einkommen

Der Betrag auf dem Bescheid kann deshalb deutlich niedriger sein als der Bedarf. BAB muss bei regulärer Bewilligung nicht zurückgezahlt werden.

Was wird angerechnet?

Nach § 67 SGB III wird Einkommen in einer festen Reihenfolge berücksichtigt:

  • zuerst Einkommen der auszubildenden Person, insbesondere Ausbildungsvergütung;
  • danach Einkommen von Ehegatte oder Lebenspartner;
  • danach Einkommen der Eltern.

Bei der Ausbildungsvergütung bleibt ein Teil frei. Für die eigene Vergütung nennt § 67 SGB III einen Freibetrag von 85 Euro; wenn die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus nicht in angemessener Zeit erreichbar ist, kommt ein zusätzlicher Freibetrag von 901 Euro in Betracht. Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gelten abweichende Regeln.

Elterneinkommen wird nicht berücksichtigt, wenn die Eltern nicht auffindbar sind, rechtlich oder tatsächlich keinen Unterhalt leisten können oder die Voraussetzungen des Gesetzes für eine Ausnahme vorliegen.

Antrag stellen

SchrittWas tun?
1BAB online bei der Agentur für Arbeit starten oder Beratungstermin nutzen.
2Ausbildungsvertrag, Mietnachweise, Fahrkosten, Ausbildungsvergütung und Familienangaben bereitlegen.
3Eltern- und Partnerangaben vollständig einreichen, soweit erforderlich.
4Bescheid prüfen: Bedarf, Einkommen und Fahrkosten sind typische Fehlerquellen.
5Änderungen bei Vergütung, Wohnung, Ausbildungsbetrieb oder Abbruch sofort melden.

Fristen

Der Antrag sollte möglichst vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Fehlende Unterlagen können meist nachgereicht werden, aber ohne Antrag riskiert man Zahlungslücken. Für Zeiten vor Antragstellung sollte man nicht mit Nachzahlung rechnen.

Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Kombinierbar mit

Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Ausbildung, Studium und Weiterbildung, BAföG, Rundfunkbeitrag-Befreiung, Prozesskostenhilfe. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.

Häufige Fehler

  • Schulische Ausbildung als BAB-Fall behandeln, obwohl BAföG oder Landesrecht zuständig sein kann.
  • Den Antrag erst nach Ausbildungsbeginn stellen.
  • Fahrkosten, Familienheimfahrten oder Mietkosten nicht belegen.
  • Änderungen der Ausbildungsvergütung nicht melden.
  • Elternangaben weglassen, obwohl sie für die Berechnung erforderlich sind.

FAQ

Gibt es BAB auch bei schulischer Ausbildung?

Regelmäßig nein. Die Bundesagentur für Arbeit nennt schulische Ausbildungen ausdrücklich als typische Nicht-BAB-Fälle. Hier sollte BAföG oder eine spezielle Förderung geprüft werden.

Ist BAB ein Darlehen?

Nein, BAB ist grundsätzlich ein Zuschuss und muss bei rechtmäßiger Bewilligung nicht zurückgezahlt werden.

Kann ich BAB bekommen, wenn ich bei den Eltern wohne?

Das ist bei beruflicher Ausbildung nur in engen Konstellationen relevant. Der klassische BAB-Fall ist die eigene Unterkunft, weil die Ausbildung vom Elternhaus aus nicht zumutbar erreichbar ist oder besondere persönliche Gründe vorliegen.

Wird meine Ausbildungsvergütung voll abgezogen?

Nein, sie wird nach den gesetzlichen BAB-Regeln berechnet. Ein Teil bleibt frei; 2026 nennt § 67 SGB III unter anderem 85 Euro und unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich 901 Euro.

Quellen/Prüfstand

Diese Seite wurde am 27.04.2026 gegen amtliche Quellen geprüft. Ob eine konkrete Ausbildung förderfähig ist, entscheidet die Agentur für Arbeit nach Vertrag, Ausbildungsort, Wohnsituation und Einkommen.