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Einstiegsgeld

Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung des Jobcenters. Es kann bis zu 24 Monate gezahlt werden und wird nicht auf Bürgergeld angerechnet.

Geprüft: 27.04.2026 Update: monthly

Kurzorientierung

Nächster sinnvoller Schritt

Anspruch, Zuständigkeit und Nachweise auf der Detailseite prüfen.

Wichtig

Beträge und Voraussetzungen können sich je nach Wohnort und Einzelfall ändern.

In einfachen Worten

Einstiegsgeld kurz erklärt

Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung des Jobcenters. Es kann bis zu 24 Monate gezahlt werden und wird nicht auf Bürgergeld angerechnet.

  • Was jetzt wichtig ist: Anspruch, Zuständigkeit und Nachweise auf der Detailseite prüfen.
  • Worauf Sie achten sollten: Beträge und Voraussetzungen können sich je nach Wohnort und Einzelfall ändern.
  • Fachwörter: Begriffe mit gestrichelter Linie können Sie antippen oder mit der Maus berühren.

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Einstiegsgeld kann helfen, wenn Sie Bürgergeld beziehen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder hauptberuflich selbstständig werden. Für Gründungen aus dem Bürgergeld ist es der zentrale persönliche Zuschuss des Jobcenters.

Wichtig: Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen und bewilligt die Leistung nicht automatisch.

Kurzcheck

PunktStand 27.04.2026
ZuständigJobcenter
LeistungstypErmessensleistung nach SGB II
Für wenBürgergeld-Beziehende beim Start in Arbeit oder hauptberufliche Selbstständigkeit
DauerHöchstens 24 Monate
AnrechnungEinstiegsgeld wird nicht auf Bürgergeld angerechnet
HöheEinzelfallentscheidung; Grundbetrag nach Einstiegsgeld-Verordnung höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
Rechenanker 2026Bei Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro wären 50 Prozent rechnerisch 281,50 Euro Grundbetrag
AntragVor Arbeitsaufnahme oder Start der hauptberuflichen Selbstständigkeit beim Jobcenter klären

Wer hat Anspruch?

Einstiegsgeld kommt in Betracht, wenn Sie Bürgergeld beziehen und die neue Tätigkeit Ihre Hilfebedürftigkeit voraussichtlich verringert oder beendet. Bei Selbstständigkeit prüft das Jobcenter besonders, ob die Tätigkeit hauptberuflich angelegt und wirtschaftlich tragfähig ist.

Typische Voraussetzungen:

  • Sie beziehen Bürgergeld.
  • Sie nehmen eine sozialversicherungspflichtige Arbeit auf oder starten eine hauptberufliche Selbstständigkeit.
  • Die Förderung ist für die Eingliederung in Arbeit erforderlich.
  • Das Jobcenter hält die Tätigkeit für geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verringern.
  • Bei Selbstständigkeit liegt ein tragfähiges Konzept mit realistischen Einnahmen, Kosten und Finanzierung vor.

Für Menschen mit Arbeitslosengeld I ist nicht Einstiegsgeld, sondern der Gründungszuschuss der richtige Prüfpfad.

Wie viel Geld gibt es?

Die Höhe wird vom Jobcenter festgelegt. Nach der Einstiegsgeld-Verordnung kann die Bemessung individuell oder pauschaliert erfolgen.

Bei der individuellen Bemessung gilt als Orientierung: Der Grundbetrag darf höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs betragen. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende im Jahr 2026 wären das rechnerisch höchstens 281,50 Euro als Grundbetrag. Zuschläge können je nach Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft hinzukommen. Die Gesamtförderung ist jedoch begrenzt.

Das Jobcenter kann auch pauschale Gruppenbeträge festlegen. Entscheidend ist immer der konkrete Bewilligungsbescheid. Die gesetzlichen und fachlichen Regeln geben Höchstgrenzen vor, aber keinen Anspruch auf den Maximalbetrag.

Was wird angerechnet?

Das Einstiegsgeld selbst wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Es kommt also zusätzlich zur Bürgergeld-Berechnung hinzu, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anders ist es mit Einkommen aus Arbeit oder Selbstständigkeit. Lohn, Gewinn und andere Einnahmen werden nach den allgemeinen Bürgergeld-Regeln berücksichtigt. Bei Selbstständigen schaut das Jobcenter auf Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Gewinnprognose und später auf tatsächliche Ergebnisse.

Auch Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft, Wohnkosten, Vermögen oder andere Sozialleistungen können den Bürgergeldanspruch verändern. Einstiegsgeld schützt nicht davor, dass die übrige Leistungsberechnung angepasst wird.

Antrag stellen

Der Antrag wird beim Jobcenter gestellt. Für Gründungen ist diese Reihenfolge sinnvoll:

  1. Vor dem Start mit der Integrationsfachkraft sprechen.
  2. Klären, ob Einstiegsgeld oder eine andere SGB-II-Förderung passt.
  3. Businessplan, Finanzplanung, Rentabilitätsvorschau und Nachweise zur Qualifikation vorbereiten.
  4. Antrag stellen und Bewilligung abwarten.
  5. Erst danach verbindliche Schritte starten, wenn das Jobcenter das für die Förderung verlangt.

Bei Beschäftigung braucht das Jobcenter meist Angaben zum neuen Arbeitsverhältnis, Beginn, Umfang, Lohn und voraussichtlicher Wirkung auf den Bürgergeldbezug.

Fristen

Einstiegsgeld sollte vor Aufnahme der Arbeit oder vor Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit beantragt werden. Wer erst nachträglich fragt, riskiert eine Ablehnung.

Die Leistung kann höchstens 24 Monate gezahlt werden. Der Bewilligungszeitraum kann kürzer sein. Prüfen Sie deshalb den Bescheid genau: Beginn, Ende, Höhe, Bedingungen und Nachweispflichten sind entscheidend.

Bei Selbstständigkeit können zusätzlich Fristen für Nachweise, Einkommensprognosen, abschließende Angaben oder Weiterbewilligungsanträge im Bürgergeld wichtig sein.

Kombinierbar mit

Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Gründung und Selbstständigkeit, Arbeitslosigkeit und Bürgergeld, Gründungszuschuss, Gründungszuschuss vs. Einstiegsgeld, Jobcenter-Förderung nach § 16c SGB II. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.

Häufige Fehler

  • Einstiegsgeld als festen Rechtsanspruch darstellen.
  • Antrag erst nach Arbeitsaufnahme oder Gründungsstart stellen.
  • Gründungszuschuss und Einstiegsgeld vermischen.
  • Den Maximalbetrag als Regelsatz versprechen.
  • Einkommen aus Selbstständigkeit nicht sauber dokumentieren.
  • Bürgergeld-Weiterbewilligung und Einstiegsgeld-Bewilligung verwechseln.
  • Sachmittel nach § 16c SGB II nicht separat prüfen.
  • Krankenversicherung, Steuern und Betriebsausgaben bei Selbstständigkeit zu optimistisch kalkulieren.

FAQ

Wer bekommt Einstiegsgeld?

Einstiegsgeld kann Bürgergeld-Beziehenden helfen, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen oder hauptberuflich selbstständig werden und das Jobcenter die Förderung bewilligt.

Wie lange wird Einstiegsgeld gezahlt?

Einstiegsgeld kann höchstens 24 Monate gezahlt werden. Der tatsächliche Bewilligungszeitraum kann kürzer sein.

Wie hoch ist Einstiegsgeld 2026?

Die Höhe legt das Jobcenter im Einzelfall fest. Nach der Einstiegsgeld-Verordnung darf der Grundbetrag bei individueller Bemessung höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs betragen. Bei 563 Euro Regelbedarf wären das rechnerisch 281,50 Euro.

Wird Einstiegsgeld auf Bürgergeld angerechnet?

Nein. Einstiegsgeld wird nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nicht auf Bürgergeld angerechnet. Einkommen aus Arbeit oder Selbstständigkeit wird aber nach den normalen Bürgergeld-Regeln berücksichtigt.

Bekomme ich Einstiegsgeld auch bei Selbstständigkeit?

Ja, wenn Sie Bürgergeld beziehen und eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen, kann Einstiegsgeld infrage kommen. Das Jobcenter prüft Tragfähigkeit, Eignung und Erforderlichkeit.

Was ist der Unterschied zum Gründungszuschuss?

Gründungszuschuss ist für Menschen mit Arbeitslosengeld-I-Anspruch und läuft über die Agentur für Arbeit. Einstiegsgeld ist für Bürgergeld-Beziehende und läuft über das Jobcenter.

Quellen/Prüfstand

Geprüft am 27.04.2026. Verifiziert wurden insbesondere: Ermessensleistung, höchstens 24 Monate, keine Anrechnung des Einstiegsgeldes auf Bürgergeld, Grundbetrag bis höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und Jobcenter-Zuständigkeit.

Wichtige Quellen: