Gründung

Gründungszuschuss vs. Einstiegsgeld

Gründungszuschuss gehört zu Arbeitslosengeld I und Agentur für Arbeit. Einstiegsgeld gehört zu Bürgergeld und Jobcenter.

Geprüft: 27.04.2026 Update: monthly

Kurzorientierung

Nächster sinnvoller Schritt

Anspruch, Zuständigkeit und Nachweise auf der Detailseite prüfen.

Wichtig

Beträge und Voraussetzungen können sich je nach Wohnort und Einzelfall ändern.

In einfachen Worten

Gründungszuschuss vs. Einstiegsgeld kurz erklärt

Gründungszuschuss gehört zu Arbeitslosengeld I und Agentur für Arbeit. Einstiegsgeld gehört zu Bürgergeld und Jobcenter.

  • Was jetzt wichtig ist: Anspruch, Zuständigkeit und Nachweise auf der Detailseite prüfen.
  • Worauf Sie achten sollten: Beträge und Voraussetzungen können sich je nach Wohnort und Einzelfall ändern.
  • Fachwörter: Begriffe mit gestrichelter Linie können Sie antippen oder mit der Maus berühren.

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Wer aus der Arbeitslosigkeit gründet, landet schnell bei zwei Begriffen: Gründungszuschuss und Einstiegsgeld. Beide können beim Start in die Selbstständigkeit helfen, gehören aber zu unterschiedlichen Systemen. Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht zuerst “Wie viel gibt es?”, sondern: Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld?

Kurzcheck

FrageGründungszuschussEinstiegsgeld
ZuständigAgentur für ArbeitJobcenter
AusgangslageArbeitslosengeld IBürgergeld
RechtskreisSGB IIISGB II
Zielhauptberufliche Selbstständigkeit aus ALG IArbeit oder hauptberufliche Selbstständigkeit aus Bürgergeld
LeistungALG I plus 300 Euro, danach optional 300 Euroindividueller oder pauschaler Zuschuss
Dauerbis zu 15 Monatehöchstens 24 Monate
CharakterErmessensleistungErmessensleistung

Welcher Weg passt?

Gründungszuschuss passt, wenn noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht und die Selbstständigkeit hauptberuflich aufgenommen werden soll. Zusätzlich braucht es regelmäßig einen tragfähigen Businessplan, eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und einen rechtzeitigen Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit.

Einstiegsgeld passt, wenn Bürgergeld bezogen wird und die neue Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich verringert oder beendet. Das Jobcenter prüft Tragfähigkeit, persönliche Eignung, Bedarfsgemeinschaft, voraussichtliche Einnahmen und ob die Förderung für die Eingliederung erforderlich ist.

Beträge und Dauer

Beim Gründungszuschuss besteht Phase 1 aus dem zuletzt zustehenden Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich für sechs Monate. Phase 2 kann weitere neun Monate mit 300 Euro monatlich umfassen. Die zweite Phase wird neu geprüft.

Beim Einstiegsgeld legt das Jobcenter die Höhe fest. Die Einstiegsgeld-Verordnung erlaubt individuelle oder pauschale Bemessung. Ein häufiger Orientierungsanker ist ein Grundbetrag bis zu 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, ergänzt durch mögliche Zuschläge. Entscheidend ist immer der Bewilligungsbescheid.

Was ist nicht dasselbe?

Gründungszuschuss und Einstiegsgeld sind persönliche Leistungen. Sie finanzieren nicht automatisch Warenlager, Maschinen, Website, Miete oder Fahrzeuge. Bei Bürgergeld kann zusätzlich § 16c SGB II für Darlehen oder Zuschüsse für Sachgüter relevant sein. Für Coaching kann ein AVGS infrage kommen. Für größere Finanzierung geht der Blick eher zu KfW, Landesförderbanken oder Bürgschaftsbanken.

Antrag stellen

Der Antrag muss vor dem Start der geförderten Tätigkeit geklärt werden. Bei ALG I ist die Agentur für Arbeit zuständig. Bei Bürgergeld ist es das Jobcenter. Wer zwischen beiden Systemen wechselt, sollte den Zeitpunkt sorgfältig planen, weil ein falscher Starttermin den passenden Förderweg blockieren kann.

Entscheidung nach Lebenslage

Für die Website ist diese Vergleichsseite vor allem eine Weiche. Nutzer mit ALG I sollten nicht zuerst KfW-Kredite oder Jobcenter-Sachmittel lesen, sondern die Voraussetzungen des Gründungszuschusses prüfen: Restanspruch, Tragfähigkeitsbescheinigung, hauptberuflicher Start und Antrag vor Beginn. Nutzer mit Bürgergeld brauchen dagegen den Jobcenter-Pfad: Einstiegsgeld, Businessplan, Prognose zur Hilfebedürftigkeit und mögliche Sachgüterförderung nach § 16c SGB II.

Auch Mischfälle gehören erklärt. Wer bald aus ALG I in Bürgergeld fallen könnte, sollte den Zeitpunkt vor der Gründung mit der Agentur für Arbeit klären. Wer schon Bürgergeld bezieht, kann den Gründungszuschuss nicht dadurch erreichen, dass dieselbe Geschäftsidee anders benannt wird. Der Leistungsstatus am Startpunkt ist der zentrale Filter.

Interne Linklogik

Die Seite sollte prominent auf Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, § 16c SGB II, AVGS-Gründercoaching und freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige verlinken. So entsteht kein dünner Vergleich, sondern ein echter Navigationsknoten zwischen persönlicher Förderung, Coaching und Sachmittelbedarf.

Häufige Fehler

  • Bürgergeld beziehen und trotzdem Gründungszuschuss beantragen wollen.
  • Arbeitslosengeld I beziehen, aber Einstiegsgeld beim Jobcenter suchen.
  • Die Selbstständigkeit beginnen, bevor Antrag und Tragfähigkeitsprüfung geklärt sind.
  • Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld als Rechtsanspruch formulieren.
  • Persönliche Zuschüsse mit Investitionsförderung verwechseln.

FAQ

Kann ich Gründungszuschuss und Einstiegsgeld gleichzeitig bekommen?

In der Regel nein. Die Leistungen gehören zu unterschiedlichen Ausgangssystemen: Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld.

Welche Leistung ist höher?

Das hängt vom vorherigen Arbeitslosengeld I, Regelbedarf, Bedarfsgemeinschaft und Bewilligungsentscheidung ab. Gründungszuschuss ist oft planbarer, Einstiegsgeld stärker einzelfallabhängig.

Was ist bei Bürgergeld zusätzlich wichtig?

Neben Einstiegsgeld kann § 16c SGB II für Sachgüter relevant sein. Das ist ein eigener Prüfpfad und keine automatische Ergänzung.