Rente & Alter
Grundsicherung im Alter
Grundsicherung im Alter hilft, wenn Rente und Einkommen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen. 2026 beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende 563 Euro plus angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
Kurzorientierung
Nächster sinnvoller Schritt
Rente, Unterkunftskosten, Einkommen und Vermögen für das Sozialamt zusammenstellen.
Wichtig
Wohngeld kann je nach Fall vorrangig oder ergänzend zu prüfen sein.
In einfachen Worten
Grundsicherung im Alter kurz erklärt
Grundsicherung im Alter hilft, wenn Rente und Einkommen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen. 2026 beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende 563 Euro plus angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
- Was jetzt wichtig ist: Rente, Unterkunftskosten, Einkommen und Vermögen für das Sozialamt zusammenstellen.
- Worauf Sie achten sollten: Wohngeld kann je nach Fall vorrangig oder ergänzend zu prüfen sein.
- Fachwörter: Begriffe mit gestrichelter Linie können Sie antippen oder mit der Maus berühren.
Passender Assistent
Leistungsfinder-Assistent
Der Assistent führt Schritt für Schritt durch typische Angaben und erstellt am Ende eine Übersicht mit passenden Leistungen und Checkliste.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sie hilft, wenn Rente, Einkommen und verwertbares Vermögen nicht reichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Stand dieser Seite: 27.04.2026. Die Regelbedarfe 2026 und die zentralen Anspruchsregeln wurden gegen BMAS und SGB XII geprüft.
Kurzcheck
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer kann Grundsicherung bekommen? | Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Bedarf nicht selbst decken können. |
| Worum geht es? | Monatliche Sozialhilfe für Lebensunterhalt, Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe und notwendige Beiträge. |
| Wie hoch ist die Leistung? | 2026: Regelbedarf bis 563 Euro für Alleinstehende plus angemessene Unterkunft und Heizung; konkrete Zahlung nach Einkommen und Bedarf. |
| Wo stellt man den Antrag? | Beim örtlichen Sozialamt oder Grundsicherungsamt. |
| Wird Einkommen angerechnet? | Ja, Renten, Einkommen und Vermögen werden geprüft; Partner im Haushalt werden berücksichtigt. |
| Ist die Leistung kombinierbar? | Ja, etwa mit Hilfe zur Pflege und Rundfunkbeitrag-Befreiung; Wohngeld ist bei laufender Grundsicherung regelmäßig ausgeschlossen. |
| Wie oft prüfen? | Vierteljährlich und bei jeder Änderung von Rente, Miete, Haushalt oder Pflegebedarf. |
Wer hat Anspruch?
Anspruch kann bestehen, wenn diese Punkte zusammenkommen:
- gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland;
- Erreichen der Altersgrenze oder dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren;
- notwendiger Lebensunterhalt kann nicht aus Einkommen und Vermögen gedeckt werden;
- keine vorrangige Leistung deckt den Bedarf vollständig.
Die Altersgrenze steigt nach Geburtsjahrgang. Nach § 41 SGB XII gilt unter anderem: Jahrgang 1958 erreicht 66 Jahre, Jahrgang 1959 66 Jahre und 2 Monate, Jahrgang 1960 66 Jahre und 4 Monate, Jahrgang 1961 66 Jahre und 6 Monate, Jahrgang 1962 66 Jahre und 8 Monate, Jahrgang 1963 66 Jahre und 10 Monate. Für ab 1964 Geborene gilt 67 Jahre.
Für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen ist nicht das Alter entscheidend, sondern die dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie viel Geld gibt es?
Die Leistung ist keine Pauschale. Sie besteht aus Regelbedarf, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, möglichen Mehrbedarfen und weiteren anerkannten Bedarfen minus anrechenbarem Einkommen.
| Regelbedarfsstufe 2026 | Betrag |
|---|---|
| Stufe 1, Alleinstehende oder Alleinerziehende | 563 Euro monatlich |
| Stufe 2, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro monatlich |
| Stufe 3, Erwachsene in stationären Einrichtungen oder besondere Konstellationen | 451 Euro monatlich |
| Stufe 4, Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 Euro monatlich |
| Stufe 5, Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 Euro monatlich |
| Stufe 6, Kinder 0 bis 5 Jahre | 357 Euro monatlich |
Hinzu kommen, soweit anerkannt, angemessene Unterkunft und Heizung. Was als angemessen gilt, ist örtlich unterschiedlich und hängt vom Mietniveau und der Haushaltsgröße ab. Das ist ein lokaler Sonderfall und sollte beim Sozialamt geprüft werden.
Was wird angerechnet?
Angerechnet werden insbesondere:
- gesetzliche, private und ausländische Renten;
- Erwerbseinkommen, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte;
- verwertbares Vermögen nach den SGB-XII-Regeln;
- Einkommen und Vermögen von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft.
Unterhalt von Kindern oder Eltern wird in der Grundsicherung nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten wird, solange es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.
Pflegeleistungen sind zweckgebunden. Wenn zusätzlich Hilfe zur Pflege nötig ist, prüft das Sozialamt die Leistungen gemeinsam, aber nicht als frei verfügbares Einkommen.
Antrag stellen
| Schritt | Was tun? |
|---|---|
| 1 | Zuständiges Sozialamt am Wohnort kontaktieren. |
| 2 | Rentenbescheide, Kontoauszüge, Mietvertrag, Heizkosten, Versicherungen und Vermögensnachweise sammeln. |
| 3 | Antrag vollständig stellen und Bedarfe wie Mehrbedarf, Krankenversicherung oder Pflege angeben. |
| 4 | Bescheid prüfen: Regelbedarf, Miete, Heizung und Anrechnung sind besonders wichtig. |
| 5 | Bei Fehlern fristgerecht Widerspruch einlegen oder Sozialberatung nutzen. |
Fristen
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass Rente und Einkommen nicht reichen. Grundsicherung wird in der Regel nicht für lange zurückliegende Zeiträume nachgezahlt.
Bewilligungszeiträume laufen häufig für zwölf Monate, können aber abweichen. Änderungen bei Rente, Miete, Haushaltsmitgliedern, Vermögen oder Pflegebedarf müssen sofort gemeldet werden. Gegen Bescheide gilt regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Kombinierbar mit
Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Rente und Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente, Hilfe zur Pflege, Rundfunkbeitrag-Befreiung. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.
Häufige Fehler
- Antrag aus Scham oder Unsicherheit zu spät stellen.
- Mieterhöhungen, Heizkostennachzahlungen oder Nebenkostenabrechnungen nicht einreichen.
- Denken, dass Kinder immer zahlen müssen; die 100.000-Euro-Grenze ist entscheidend.
- Vermögen oder ausländische Renten nicht angeben.
- Rundfunkbeitrag-Befreiung nach Bewilligung nicht beantragen.
FAQ
Ist Grundsicherung dasselbe wie Bürgergeld?
Nein. Bürgergeld gehört zum SGB II und richtet sich an erwerbsfähige Menschen. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört zum SGB XII.
Müssen meine Kinder für mich zahlen?
Nur bei hohem Einkommen. Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern bleiben in der Grundsicherung grundsätzlich außer Betracht, solange deren jährliches Gesamteinkommen nicht über 100.000 Euro liegt.
Zählt meine Miete zusätzlich zum Regelsatz?
Ja, angemessene Unterkunft und Heizung kommen zum Regelbedarf hinzu. Die Angemessenheitsgrenzen sind örtlich unterschiedlich.
Kann ich Grundsicherung bekommen, obwohl ich Rente erhalte?
Ja. Grundsicherung ist gerade für Fälle gedacht, in denen Rente und weiteres Einkommen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reichen.
Quellen/Prüfstand
Diese Seite wurde am 27.04.2026 gegen amtliche Quellen geprüft. Mietobergrenzen, Heizkostenprüfung und kommunale Abläufe sind lokale Sonderfälle.
- BMAS Grundsicherung im Alter: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Fakten-zur-Rente/Grundsicherung-im-Alter/grundsicherung-im-alter-artikel.html
- BMAS Regelbedarfe 2025 und 2026: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/fortschreibung-regelbedarfe-sozialhilfe-und-buergergeld.html
- § 41 SGB XII Anspruch und Altersgrenze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html
- § 42 SGB XII Bedarfe: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html
- § 43 SGB XII Einkommen und Vermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html
- § 94 SGB XII Unterhalt und 100.000-Euro-Grenze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html