Pflege & Gesundheit
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege springt ein, wenn notwendige Pflegekosten nicht durch Pflegeversicherung, Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Die Leistung hat keinen bundesweiten Pauschalbetrag, sondern richtet sich nach Pflegebedarf und Einzelfall.
Kurzorientierung
Nächster sinnvoller Schritt
Pflegegrad, Pflegekosten und Leistungen der Pflegekasse dokumentieren.
Wichtig
Hilfe zur Pflege greift meist erst, wenn eigenes Geld und Pflegeversicherung nicht reichen.
In einfachen Worten
Hilfe zur Pflege kurz erklärt
Hilfe zur Pflege springt ein, wenn notwendige Pflegekosten nicht durch Pflegeversicherung, Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Die Leistung hat keinen bundesweiten Pauschalbetrag, sondern richtet sich nach Pflegebedarf und Einzelfall.
- Was jetzt wichtig ist: Pflegegrad, Pflegekosten und Leistungen der Pflegekasse dokumentieren.
- Worauf Sie achten sollten: Hilfe zur Pflege greift meist erst, wenn eigenes Geld und Pflegeversicherung nicht reichen.
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Passender Assistent
Pflegeleistungs-Assistent
Der Assistent führt Schritt für Schritt durch typische Angaben und erstellt am Ende eine Übersicht mit passenden Leistungen und Checkliste.
Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sie kommt in Betracht, wenn notwendige Pflege nicht aus Pflegeversicherung, Einkommen, Vermögen oder anderen vorrangigen Ansprüchen finanziert werden kann.
Stand dieser Seite: 27.04.2026. Die Anspruchsregeln und Leistungsarten wurden gegen SGB XII geprüft. Es gibt keinen bundesweiten Pauschalbetrag für den Einzelfall.
Kurzcheck
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer kann Hilfe zur Pflege bekommen? | Pflegebedürftige, die notwendige Pflegekosten nicht selbst oder über vorrangige Leistungen decken können. |
| Worum geht es? | Sozialhilfe für häusliche, teilstationäre, Kurzzeit- oder stationäre Pflege und ergänzende Pflegeleistungen. |
| Wie hoch ist die Leistung? | Einzelfallabhängig nach notwendigem Pflegebedarf, Pflegegrad, Kosten, Einkommen, Vermögen und Pflegeversicherungsleistungen. |
| Wo stellt man den Antrag? | Beim Sozialamt am Wohnort oder bei stationärer Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger. |
| Wird Einkommen angerechnet? | Ja, Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und des nicht getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners werden geprüft. |
| Ist die Leistung kombinierbar? | Ja, sie ergänzt Pflegeversicherung und kann mit Grundsicherung zusammenlaufen. |
| Wie oft prüfen? | Vierteljährlich und bei Änderung von Pflegegrad, Heimkosten, Einkommen oder Vermögen. |
Wer hat Anspruch?
Anspruch kann bestehen, wenn:
- Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt;
- die notwendigen Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können;
- vorrangige Leistungen, insbesondere Pflegeversicherung, Krankenversicherung oder andere Ansprüche, nicht ausreichen;
- Einkommen und Vermögen nach SGB-XII-Regeln nicht zumutbar eingesetzt werden können.
Pflegebedürftigkeit meint gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten. Die Pflegegrade entsprechen den gesetzlichen Pflegegraden. Für Pflegegrad 1 sind nur bestimmte Leistungen vorgesehen; bei Pflegegrad 2 bis 5 ist der Leistungsrahmen deutlich breiter.
Wie viel Geld gibt es?
Hilfe zur Pflege hat keinen festen Monatsbetrag. Das Sozialamt übernimmt notwendige und angemessene Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
| Leistungsbereich | Was kann umfasst sein? |
|---|---|
| Häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 | Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und weitere Leistungen nach SGB XII |
| Pflegegrad 1 | Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, digitale Pflegeanwendungen und Entlastungsbetrag nach SGB XII |
| Teilstationäre Pflege | Tages- oder Nachtpflege, wenn erforderlich |
| Kurzzeitpflege | Vorübergehende stationäre Pflege, wenn Voraussetzungen erfüllt sind |
| Stationäre Pflege | Pflege in Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist |
Bei häuslicher Pflege verweist § 64a SGB XII für Pflegegeld auf die Höhe des Pflegegeldes nach SGB XI. Für 2026 sind das 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Heimkosten, Investitionskosten, Barbetrag und örtliche Zuständigkeit sind stark einzelfall- und landesabhängig. Diese Punkte sollten direkt mit dem Sozialamt oder einer Pflegeberatung geprüft werden.
Was wird angerechnet?
Geprüft werden Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person sowie des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners. Bei minderjährigen unverheirateten Pflegebedürftigen werden auch Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils berücksichtigt.
Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig. Sie werden nicht wie frei verfügbares Einkommen behandelt, mindern aber den ungedeckten Pflegebedarf, weil sie für denselben Zweck bestimmt sind. Gleichartige Leistungen anderer Träger schließen Hilfe zur Pflege insoweit aus.
Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern werden nach § 94 SGB XII grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt.
Antrag stellen
| Schritt | Was tun? |
|---|---|
| 1 | Sozialamt frühzeitig informieren, bevor Pflegekosten nicht mehr bezahlt werden können. |
| 2 | Pflegegradbescheid, Pflegevertrag, Heimvertrag, Kostenvoranschläge und Pflegekassenbescheide sammeln. |
| 3 | Einkommen, Vermögen, Renten, Versicherungen und Unterkunftskosten nachweisen. |
| 4 | Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen und ungedeckte Kosten genau benennen. |
| 5 | Bescheid prüfen, besonders Bedarf, Anrechnung, Eigenanteil und Beginn der Hilfe. |
Fristen
Sozialhilfe sollte sofort beantragt oder zumindest dem Sozialamt angezeigt werden, sobald ungedeckte Pflegekosten absehbar sind. Bei stationärer Pflege ist eine frühzeitige Kostenklärung wichtig, weil Heimkosten schnell hohe Rückstände erzeugen.
Änderungen bei Pflegegrad, Pflegevertrag, Heimkosten, Einkommen, Vermögen oder Familienstand müssen mitgeteilt werden. Gegen Bescheide gilt regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Kombinierbar mit
Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Gesundheit, Pflege und Behinderung, Pflegegeld, Grundsicherung im Alter, Rundfunkbeitrag-Befreiung. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.
Häufige Fehler
- Hilfe zur Pflege erst beantragen, wenn Schulden beim Pflegedienst oder Heim entstanden sind.
- Pflegeversicherung nicht vorrangig ausschöpfen.
- Heimkosten als bundesweit gleich behandeln; viele Kostenpositionen sind lokal, vertraglich oder landesrechtlich geprägt.
- Pflegegeld als frei verwendbares Einkommen in der Sozialhilfe missverstehen.
- Änderungen des Pflegegrads oder Heimvertrags nicht melden.
FAQ
Ist Hilfe zur Pflege dasselbe wie Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe und kann ergänzen, wenn Pflegeversicherung und eigene Mittel nicht reichen.
Gibt es einen festen Höchstbetrag?
Nein. Die Leistung richtet sich nach notwendigem Pflegebedarf, anerkannten Kosten, vorrangigen Leistungen, Einkommen und Vermögen.
Müssen Kinder für Pflegekosten der Eltern zahlen?
Nur bei hohem Einkommen. Nach § 94 SGB XII werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt.
Kann Hilfe zur Pflege im Heim gezahlt werden?
Ja. Stationäre Pflege kann umfasst sein, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder im Einzelfall nicht ausreicht.
Quellen/Prüfstand
Diese Seite wurde am 27.04.2026 gegen SGB XII geprüft. Pflegegrad, Heimkosten, Investitionskosten, Barbetrag und Zuständigkeit sind einzelfall- oder landesabhängig.
- § 61 SGB XII Leistungsberechtigte: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__61.html
- § 61a SGB XII Pflegebedürftigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__61a.html
- § 63 SGB XII Leistungen für Pflegebedürftige: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__63.html
- § 63b SGB XII Leistungskonkurrenz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__63b.html
- § 64a SGB XII Pflegegeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__64a.html
- § 65 SGB XII stationäre Pflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__65.html
- § 94 SGB XII Unterhaltsansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html