Notlagen
SGB XIV: Soziale Entschädigung
Seit 01.01.2024 richten sich Art und Umfang der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Das OEG ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten. Zuständig: Versorgungsbehörden der Länder.
Kurzorientierung
Nächster sinnvoller Schritt
Anspruch, Zuständigkeit und Nachweise auf der Detailseite prüfen.
Wichtig
Beträge und Voraussetzungen können sich je nach Wohnort und Einzelfall ändern.
In einfachen Worten
SGB XIV: Soziale Entschädigung kurz erklärt
Versorgungsbehörden der Länder.
- Was jetzt wichtig ist: Anspruch, Zuständigkeit und Nachweise auf der Detailseite prüfen.
- Worauf Sie achten sollten: Beträge und Voraussetzungen können sich je nach Wohnort und Einzelfall ändern.
- Fachwörter: Begriffe mit gestrichelter Linie können Sie antippen oder mit der Maus berühren.
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Seit 01.01.2024 richten sich Art und Umfang der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Das OEG ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten. Zuständig ist Versorgungsbehörden der Länder; die Seite ordnet SGB XIV: Soziale Entschädigung als Entschädigungsleistung ein. So wird sofort klar, ob es um Auszahlung, Kostenerstattung, Kredit, Steuerwirkung, Befreiung oder Sachleistung geht.
Stand dieser Seite: 27.04.2026. Bei Beträgen, Förderprogrammen und lokalen Leistungen ist eine erneute Prüfung vor Antragstellung wichtig.
Kurzcheck
| Punkt | Einordnung |
|---|---|
| Zuständig | Versorgungsbehörden der Länder |
| Art | Entschädigungsleistung |
| Höhe oder Vorteil | je nach Schadenfolge und Leistungsart |
| Status | aktiv, Details prüfen |
| Wichtigster Schritt | Versorgungsbehörden der Länder prüfen und Nachweise vorbereiten |
Wer hat Anspruch?
Prüfen sollten Personen, deren Situation zu den folgenden Eckpunkten passt. Seit 01.01.2024 richten sich Art und Umfang der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Das OEG ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten. Geschädigte können Ansprüche wegen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen eines schädigenden Ereignisses haben.
Wichtige Fakten:
- Seit 01.01.2024 richten sich Art und Umfang der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV.
- Das OEG ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten.
- Geschädigte können Ansprüche wegen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen eines schädigenden Ereignisses haben.
- Zum Kreis gehören insbesondere Opfer körperlicher oder seelischer Gewalt, Zivildienstschäden, Impfschäden, Kriegseinwirkungen und Opfer des SED-Regimes.
- Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
- Schnelle Hilfen umfassen Fallmanagement und Traumaambulanz.
Wie viel Geld gibt es?
Als Orientierung gilt: je nach Schadenfolge und Leistungsart. Für die realistische Einschätzung sind besonders wichtig:
- Seit 01.01.2024 richten sich Art und Umfang der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV.
- Das OEG ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten.
Wichtig: Die Bewilligungsstelle prüft immer den Einzelfall und kann zusätzliche Nachweise verlangen.
Was wird angerechnet?
Ob Einkommen, Vermögen oder andere Leistungen angerechnet werden, hängt vom Rechtsgebiet ab. Sozialleistungen prüfen häufig Bedarf und vorrangige Ansprüche. Steuerliche Entlastungen wirken dagegen über Steuererklärung oder Lohnsteuer. Förderprogramme können Eigenanteile, Einkommensgrenzen oder Kombinationsverbote enthalten.
Prüfreihenfolge
- Lebenslage abgleichen: Passt SGB XIV: Soziale Entschädigung wirklich zur aktuellen Situation oder ist eine vorrangige Leistung naheliegender?
- Zuständigkeit klären: Für diese Seite ist vor allem Versorgungsbehörden der Länder relevant. Bei Umzug, Statuswechsel oder mehreren Haushaltsmitgliedern kann sich die Stelle ändern.
- Leistungstyp verstehen: SGB XIV: Soziale Entschädigung ist hier als Entschädigungsleistung eingeordnet. Dadurch entscheidet sich, ob es um Geld, Kostenerstattung, Kredit, Steuerentlastung, Befreiung oder Sachleistung geht.
- Vorteil realistisch einschätzen: Als Orientierung gilt je nach Schadenfolge und Leistungsart. Konkrete Beträge hängen von Nachweisen, Zeitraum und Einzelfall ab.
- Kombinationen prüfen: Vor dem Antrag angrenzende Leistungen vergleichen, damit kein vorrangiger Anspruch übersehen wird und keine unzulässige Doppelförderung entsteht.
Antrag stellen
Klären Sie zuerst die zuständige Stelle: Versorgungsbehörden der Länder. Für den Antrag helfen insbesondere Nachweise zur Lebenslage, aktuelle Bescheide, Einkommens- oder Steuerunterlagen, Wohnort- oder Aufenthaltsnachweise und konkrete Kostenbelege. Bei SGB XIV: Soziale Entschädigung ist besonders wichtig: Leistungen werden auf Antrag festgestellt.
Fristen
Stellen Sie den Antrag möglichst früh. Viele Leistungen werden nicht unbegrenzt rückwirkend gezahlt. Bei Förderprogrammen, Kursen, Umbauten, Krediten oder kommunalen Vergünstigungen ist der Zeitpunkt der Antragstellung oft entscheidend.
Kombinierbar mit
Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Traumaambulanz, Prozesskostenhilfe, Rundfunkbeitrag-Befreiung. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.
Häufige Fehler
- Die Leistung erst nach Ablauf einer Frist prüfen.
- Bundesweite Regeln und kommunale Praxis vermischen.
- Andere Sozialleistungen, Einkommen oder Haushaltsmitglieder nicht angeben.
- Kredite, Zuschüsse, Steuerentlastungen und Sachleistungen als identische Auszahlung darstellen.
FAQ
Ist SGB XIV: Soziale Entschädigung ein Zuschuss?
Nicht immer. Diese Seite ordnet die Hilfe als Entschädigungsleistung ein. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Auszahlung, Kostenerstattung, Kredit, Steuerentlastung, Befreiung und Sachleistung.
Wo beantrage ich SGB XIV: Soziale Entschädigung?
Zuständig ist: Versorgungsbehörden der Länder. Der sicherste Weg ist, vorab die zuständige Stelle und die benötigten Nachweise zu prüfen.
Kann ich SGB XIV: Soziale Entschädigung mit anderen Leistungen kombinieren?
Oft ja, aber nicht beliebig. Andere Einkommen, Sozialleistungen, Steuerentlastungen oder Förderprogramme können angerechnet werden oder sich gegenseitig ausschließen.
Quellen/Prüfstand
Geprüft am 27.04.2026. Quellen sind in der Seitenleiste verlinkt. Kritische Angaben auf dieser Seite sollten bei Gesetzesänderungen, neuen Förderrichtlinien oder kommunalen Preisänderungen erneut geprüft werden.