Familie & Kinder

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss hilft Kindern von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt.

Geprüft: 27.04.2026 Update: monthly

Kurzorientierung

Nächster sinnvoller Schritt

Beim Jugendamt beantragen und Angaben zum anderen Elternteil vorbereiten.

Wichtig

Unterhaltszahlungen und bestimmte Einkommen des Kindes werden angerechnet.

In einfachen Worten

Unterhaltsvorschuss kurz erklärt

Unterhaltsvorschuss hilft Kindern von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt.

  • Was jetzt wichtig ist: Beim Jugendamt beantragen und Angaben zum anderen Elternteil vorbereiten.
  • Worauf Sie achten sollten: Unterhaltszahlungen und bestimmte Einkommen des Kindes werden angerechnet.
  • Fachwörter: Begriffe mit gestrichelter Linie können Sie antippen oder mit der Maus berühren.

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Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er greift, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder weniger als den Unterhaltsvorschuss zahlt.

Kurzcheck

Alter des KindesUnterhaltsvorschuss 2026
0 bis 5 Jahre227 Euro monatlich
6 bis 11 Jahre299 Euro monatlich
12 bis 17 Jahre394 Euro monatlich
PunktStand 27.04.2026
ZuständigUnterhaltsvorschussstelle, meist Jugendamt
Höchstdauerkeine feste Höchstdauer, längstens bis 18
Rückwirkungbis zu 1 Monat unter Voraussetzungen
Einkommen Alleinerziehenderwird nicht auf Unterhaltsvorschuss angerechnet

Wer hat Anspruch?

Das Kind kann Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn es mit dem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt, dieser Elternteil die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt und der andere Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig zahlt.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen: Das Kind darf nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen sein, wäre mit Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen oder der alleinerziehende Elternteil erhält Bürgergeld und hat zusätzlich mindestens 600 Euro brutto monatliches eigenes Einkommen.

Kein Anspruch besteht zum Beispiel, wenn der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner verheiratet oder verpartnert zusammenlebt, wenn das Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn erforderliche Mitwirkung verweigert wird.

Wie viel Geld gibt es?

Die Beträge gelten seit 01.01.2025 und sind am 27.04.2026 weiterhin die amtlich ausgewiesenen Werte: 227 Euro, 299 Euro oder 394 Euro monatlich je nach Alter des Kindes.

Die Zahlung erfolgt zu Beginn des Kalendermonats. Für Teilmonate wird anteilig gerechnet.

Was wird angerechnet?

Unterhalt des anderen Elternteils und Halbwaisenrente mindern den Unterhaltsvorschuss.

Wenn das Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, können Einkünfte des Kindes angerechnet werden, zum Beispiel Ausbildungsvergütung, Erwerbseinkommen, Vermögenseinkünfte oder Taschengeld aus einem Freiwilligendienst. Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird beim Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.

Bei Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld zählt Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung und kann dort berücksichtigt werden.

Antrag stellen

Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch bei der Unterhaltsvorschussstelle gestellt, in der Regel beim Jugendamt am Wohnort. Das Jugendamt kann auch zu Unterhalt, Vaterschaftsfeststellung und Beistandschaft beraten.

Benötigt werden je nach Fall Nachweise zu Kind, Eltern, Wohnsituation, Unterhalt, Vaterschaft, Aufenthaltstitel, Schulbesuch oder Einkommen des Kindes.

Fristen

Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend gezahlt werden. Dafür müssen die Voraussetzungen bereits im Vormonat erfüllt gewesen sein und Sie müssen sich bemüht haben, dass der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

Änderungen müssen sofort gemeldet werden, etwa Umzug, Heirat, Zusammenzug mit dem anderen Elternteil, Unterhaltszahlungen, Tod des anderen Elternteils oder Einkommen des Kindes außerhalb allgemeinbildender Schule.

Kombinierbar mit

Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Kindergeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld, Wohngeld. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.

Was neben dem Antrag wichtig ist

Unterhaltsvorschuss ersetzt nicht die Klärung des Unterhalts. Die Unterhaltsvorschussstelle kann Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil überleiten und Rückgriff nehmen, wenn Leistungsfähigkeit besteht. Deshalb sollten Angaben zum anderen Elternteil, zu bisherigen Zahlungen, Vaterschaft, Aufenthaltsort und Kontaktmöglichkeiten möglichst vollständig sein.

Für Alleinerziehende ist die Seite ein wichtiger Knotenpunkt. Neben Unterhaltsvorschuss sollten Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Bildung und Teilhabe, Bürgergeld-Mehrbedarf für Alleinerziehende und der steuerliche Entlastungsbetrag geprüft werden. Der Mehrwert liegt darin, die Reihenfolge zu erklären: erst Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss klären, dann einkommensabhängige Familien- und Wohnleistungen berechnen.

Häufige Fehler

  • Bei gelegentlichen kleinen Unterhaltszahlungen gar keinen Antrag stellen.
  • Die Zusatzregeln für 12- bis 17-Jährige übersehen.
  • Heirat oder Zusammenzug nicht melden.
  • Unterhaltsvorschuss beim Kinderzuschlag oder Bürgergeld nicht angeben.
  • Rückwirkung länger als 1 Monat erwarten.

FAQ

Wie hoch ist Unterhaltsvorschuss 2026?

Je nach Alter des Kindes beträgt er 227 Euro, 299 Euro oder 394 Euro monatlich.

Wird mein eigenes Einkommen angerechnet?

Beim Unterhaltsvorschuss selbst wird Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht angerechnet. Für Kinder ab 12 mit Bürgergeldbezug ist aber die 600-Euro-brutto-Regel wichtig.

Muss der andere Elternteil später zurückzahlen?

Ja, wenn der andere Elternteil leistungsfähig ist, kann die Unterhaltsvorschussstelle Rückzahlung verlangen.

Quellen/Prüfstand

Geprüft am 27.04.2026 gegen Familienportal. Kritische Werte: 227/299/394 Euro, Zusatzregeln 12 bis 17 Jahre, 600 Euro brutto bei Bürgergeldbezug, Rückwirkung 1 Monat, keine feste Höchstdauer bis längstens 18.