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Asylbewerberleistungen
Asylbewerberleistungen sichern Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und persönliche Bedarfe. 2026 beträgt der Gesamtbetrag der Grundleistungen für Alleinstehende 455 Euro, soweit die Bedarfe vollständig als Geldleistung erbracht werden.
Kurzorientierung
Nächster sinnvoller Schritt
Aufenthaltsstatus, Unterbringung und zuständiges Sozialamt klären.
Wichtig
Auszahlung als Geld, Bezahlkarte, Gutschein oder Sachleistung ist lokal unterschiedlich.
In einfachen Worten
Asylbewerberleistungen kurz erklärt
Asylbewerberleistungen sichern Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und persönliche Bedarfe. 2026 beträgt der Gesamtbetrag der Grundleistungen für Alleinstehende 455 Euro, soweit die Bedarfe vollständig als Geldleistung erbracht werden.
- Was jetzt wichtig ist: Aufenthaltsstatus, Unterbringung und zuständiges Sozialamt klären.
- Worauf Sie achten sollten: Auszahlung als Geld, Bezahlkarte, Gutschein oder Sachleistung ist lokal unterschiedlich.
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Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sichern den notwendigen Lebensunterhalt bestimmter ausländischer Personen, insbesondere im Asylverfahren, bei Duldung oder in bestimmten Ausreisepflicht-Konstellationen.
Stand dieser Seite: 27.04.2026. Die Leistungssätze ab 1. Januar 2026 wurden gegen die BMAS-Bekanntmachung geprüft. Die tatsächliche Auszahlung kann lokal als Sachleistung, Bezahlkarte, Gutschein oder Geldleistung umgesetzt werden.
Kurzcheck
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer kann Leistungen bekommen? | Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, etwa mit Aufenthaltsgestattung, Asylgesuch, Duldung oder bestimmter Ausreisepflicht. |
| Worum geht es? | Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsbedarf und persönliche Bedürfnisse. |
| Wie hoch ist die Leistung? | 2026 bei vollständiger Geldleistung: 309 Euro bis 455 Euro monatlich je nach Bedarfsstufe. Unterkunft und Sachleistungsdeckung können die Auszahlung verändern. |
| Wo stellt man den Antrag? | Bei der zuständigen Leistungsbehörde am zugewiesenen Ort, häufig Sozialamt, Asylbewerberleistungsstelle oder Landkreis. |
| Wird Einkommen angerechnet? | Ja, verfügbares Einkommen und Vermögen sind einzusetzen; Erwerbseinkommen hat Freibeträge. |
| Ist die Leistung kombinierbar? | Ja, etwa mit Rundfunkbeitrag-Befreiung; Ausbildung, Arbeit und Aufenthaltsstatus können aber Wechsel in andere Systeme auslösen. |
| Wie oft prüfen? | Monatlich und bei jeder Änderung von Status, Unterkunft, Einkommen oder Zuweisung. |
Wer hat Anspruch?
Leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind unter anderem ausländische Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und:
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
- ein Asylgesuch geäußert haben;
- eine Duldung besitzen;
- vollziehbar ausreisepflichtig sind;
- bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen besitzen;
- als Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder in den genannten Gruppen erfasst sind;
- einen Folge- oder Zweitantrag stellen.
Der genaue Aufenthaltsstatus ist entscheidend. Bei Anerkennung, Aufenthaltstitelwechsel, Arbeitsaufnahme oder Wechsel in SGB II/SGB XII muss die zuständige Stelle neu prüfen.
Nach 36 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung können unter den Voraussetzungen des § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend SGB XII in Betracht kommen, wenn die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.
Wie viel Geld gibt es?
Die BMAS-Beträge gelten ab 1. Januar 2026, wenn notwendiger Bedarf und notwendiger persönlicher Bedarf vollständig als Geldleistungen gedeckt werden. In Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften werden Bedarfe häufig ganz oder teilweise als Sachleistung gedeckt; dann ist die Auszahlung niedriger oder anders zusammengesetzt.
| Bedarfsstufe 2026 | Notwendiger Bedarf | Persönlicher Bedarf | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Stufe 1, Alleinstehende oder Alleinerziehende | 253 Euro | 202 Euro | 455 Euro |
| Stufe 2, Paare oder Sammelunterkunft | 227 Euro | 182 Euro | 409 Euro |
| Stufe 3, Erwachsene in stationärer Einrichtung oder unter 25 im Elternhaushalt | 202 Euro | 163 Euro | 365 Euro |
| Stufe 4, Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 267 Euro | 138 Euro | 405 Euro |
| Stufe 5, Kinder 6 bis 13 Jahre | 202 Euro | 135 Euro | 337 Euro |
| Stufe 6, Kinder bis 5 Jahre | 179 Euro | 130 Euro | 309 Euro |
Zusätzlich sind Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie je nach Unterbringung gesondert oder als Sachleistung geregelt. Bezahlkarte, Gutschein und Sachleistung sind lokale beziehungsweise landesrechtliche Umsetzungsfragen.
Was wird angerechnet?
Nach § 7 AsylbLG müssen verfügbares Einkommen und Vermögen vor Leistungen eingesetzt werden. Für Erwerbseinkommen gilt ein Freibetrag von 25 Prozent, höchstens jedoch 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsstufe. Steuern, Pflichtbeiträge und notwendige Ausgaben können nach den gesetzlichen Regeln abgesetzt werden.
Beim Vermögen gilt ein Freibetrag von 200 Euro je leistungsberechtigter Person und Familienangehörigem im selben Haushalt. Vermögensgegenstände, die für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben geschützt.
Antrag stellen
| Schritt | Was tun? |
|---|---|
| 1 | Zuständige Leistungsbehörde am zugewiesenen Ort klären. |
| 2 | Aufenthaltsdokumente, Zuweisung, Unterkunftsnachweise und Identitätsdokumente vorlegen. |
| 3 | Einkommen, Vermögen, Arbeit, Familienstand und Haushaltsmitglieder angeben. |
| 4 | Bescheid prüfen: Bedarfsstufe, Sachleistungen, Unterkunft und Anrechnung sind zentrale Punkte. |
| 5 | Änderungen bei Status, Umzug, Arbeit, Ausbildung oder Familie sofort melden. |
Fristen
Leistungen sollten sofort beantragt werden, sobald Bedarf besteht oder eine Zuweisung erfolgt. Änderungen des Aufenthaltsstatus oder der Unterkunft können die Zuständigkeit und Höhe verändern.
Gegen Bescheide gilt regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat. In akuten Notlagen, etwa bei fehlender Unterkunft, Krankheit oder Schwangerschaft, sollte sofort die zuständige Behörde oder Beratung aufgesucht werden.
Kombinierbar mit
Angrenzende Seiten im Leistungsatlas: Migration und Flucht, Rundfunkbeitrag-Befreiung, Prozesskostenhilfe, BAföG. Eine Kombination bedeutet nicht automatisch, dass alle Beträge voll behalten werden dürfen. Entscheidend sind Anrechnung, Vorrang, Antragstermin und Zweckbindung.
Häufige Fehler
- Auszahlungsbetrag mit Gesamtbedarf verwechseln, obwohl Unterkunft oder Essen als Sachleistung erbracht wird.
- Einkommen aus Arbeit nicht melden.
- Statuswechsel nicht anzeigen, etwa Anerkennung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis oder Ausreiseaufforderung.
- Lokale Bezahlkarten- oder Gutscheinregeln als bundesweit einheitlich darstellen.
- Medizinische Akutfälle, Schwangerschaft oder Impfbedarf nicht sofort melden.
FAQ
Wie hoch sind Asylbewerberleistungen 2026 für Alleinstehende?
Bei vollständiger Geldleistung beträgt der Gesamtbetrag der Grundleistungen in Bedarfsstufe 1 ab 1. Januar 2026 insgesamt 455 Euro monatlich. Sachleistungen und Unterkunft können die tatsächliche Auszahlung verändern.
Gibt es nach 36 Monaten mehr Leistungen?
Unter den Voraussetzungen des § 2 AsylbLG können nach 36 Monaten Leistungen entsprechend SGB XII gelten. Das setzt unter anderem voraus, dass die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.
Welche Gesundheitsleistungen gibt es?
§ 4 AsylbLG umfasst Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Zahnersatz ist nur bei medizinisch unaufschiebbarem Bedarf vorgesehen.
Wird Arbeitseinkommen angerechnet?
Ja. Von Erwerbseinkommen bleiben 25 Prozent frei, höchstens 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsstufe. Der Rest wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Quellen/Prüfstand
Diese Seite wurde am 27.04.2026 gegen BMAS und AsylbLG geprüft. Zuständigkeit, Unterbringungsform, Bezahlkarte, Gutschein und Sachleistungsanteile sind lokale oder landesrechtliche Umsetzungsfragen.
- BMAS Leistungssätze AsylbLG 2026: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/LeistungenAsylbewerberleistungsgesetz/leistungssaetze-asylbewerberleistungsgesetz.html
- § 1 AsylbLG Leistungsberechtigte: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.html
- § 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__2.html
- § 3 AsylbLG Grundleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html
- § 4 AsylbLG Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__4.html
- § 7 AsylbLG Einkommen und Vermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__7.html